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Warnung: Seriös oder unseriös???

 

Unseriöse Werkstätten und die oft gesetzeswidrigen Haustürgeschäfte von Vertretern, die angebliche Blindenwaren zum Verkauf anbieten, erschweren den Verkauf der Produkte erheblich. Die Bürgerinnen und Bürger werden verunsichert!

 

Unser Land wird geradezu überschwemmt von Vertretern, die vorgeben, im Auftrag von Blinden- oder Behindertenwerkstätten vorzusprechen. Oft versuchen Sie durch Redensarten, wie „ich komme vom Blindenverein“ oder „ich bin für den Verkauf von Blindenware in diesem Bezirk zuständig“, Vertrauen zu gewinnen.

Aus diesem Grunde sind weite Teile der Bevölkerung bezüglich des Blindenwarenverkaufs inzwischen sehr verunsichert. Das ist sehr verständlich! Denn, wenn man helfen will, soll das Geld ja auch ankommen!

 

Die anerkannten, gemeinnützigen Blindenbetriebe leiden sehr unter dem berechtigten Zweifel vieler, die verständlicherweise nicht ohne weiteres in der Lage sind, "seriöse“ und „unseriöse" Angebote zu unterscheiden. Die bedauerliche Folge davon: Auch Personen die immer ein Herz für die Blindenarbeit zeigten, bestellen weniger oder gar nichts mehr!

„Wir würden ja gerne kaufen“, heißt es oft, „wenn wir nur wüssten, dass alles korrekt ist und mit rechten Dingen zugeht!“ Das können wir gut verstehen!

 

Wichtige Informationen zum Blindenwarenverkauf finden sie nachfolgend oder auf der Homepage

http://www.blindenwaren.eu/

 

 

 

Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihre Unterstützung durch Arbeitsaufträge auch den blinden Handwerkern zu gute kommt, dann sollten Sie die nachfolgenden Hinweise beim Kauf von Blindenware beachten:  

 

lassen Sie sich bei Verkaufsbesuchen den amtlichen, orangefarbenen Blindenwaren-Vertriebsausweis mit Lichtbild, Unterschrift und Dienstsiegel der Ausstellbehörde zeigen. Der Ausweis trägt auf der Vorderseite das gesetzlich geschützte Zeichen für Blindenwaren (zwei Hände die zur 3-strahligen Sonne greifen). Wer in eigener Person auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren verkauft oder Bestellungen auf Blindenwaren entgegen nimmt, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebsausweises. Ordnungswidrig handelt, wer Blindenwaren vertreibt, ohne einen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu besitzen.

         

Es gibt keine „Blindenseife“! Seifen, Kosmetika, Reinigungsmittel, Toilettenpapier und andere Papierwaren sind keine Blindenware. Der Vertrieb dieser Waren unter dem Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für Blinde stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BliwaG (Blindenwaren-Vertriebsgesetz) dar und ist auch nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig. Das gilt auch dann, wenn in dem Herstellerbetrieb Blinde beschäftigt werden; hiernach darf

z. B. Seife in keinem Fall unter der Bezeichnung "Blindenseife" oder mit einem anderen Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für Blinde vertrieben werden.

 

Jedes Blindenerzeugnis muss das gesetzlich geschützte Blindenwarenzeichen tragen! Dieses Symbol bürgt für ausgezeichnete handwerkliche Qualitätsarbeit. Weisen Sie vermeintliche Blindenwaren ohne dieses Zeichen entschieden zurück. Ausnahmen bilden gesetzlich zugelassene Zusatzwaren, die anerkannte Blindenbetriebe gleichzeitig mit Blindenwaren vertreiben dürfen.

 

Jede staatlich anerkannte Blindenwerkstatt bzw. jeder anerkannte Zusammenschluss von Blindenwerkstätten hat eine Anerkennungsurkunde erhalten, die bei den Behörden überprüft werden kann.

 

Staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sind im Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg) aufgeführt.

 

Diese Blindenwaren dürfen an der Haustür oder auf öffentlichen Straßen angeboten werden:

-         überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art

-         Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten

-         Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten

-         mit einfachen Webstühlen hergestellte Webwaren (z.B. Putztücher, Scheuertücher)

-         Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren

-         kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Metall und Kunststoff

-         Federwäscheklammern

-         Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.

 

Zusätzliches Warenangebot, jedoch ohne Blindenwaren-Zeichen:

-         Korb- und Seilerwaren

-         Pinsel und Matte

-         einfaches Reinigungsgerät

  

Ein Artikel von christa ufermann

 

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